Gesetze / Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
2. WOMitbestG§ 100 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/100#abs-1 (1) Die Bekanntmachung nach § 26 Abs. 1 muss im Seebetrieb auch folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/100#abs-2 (2) Die in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7 und in § 27 Abs. 2 bezeichnete Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen wird auf elf Wochen verlängert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/100#abs-3 (3) § 26 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ist im Seebetrieb nicht anzuwenden; § 26 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend; § 98 Abs. 4 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/100#abs-4 (4) Die in § 37 Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Mindestfrist für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge wird auf drei Wochen verlängert. Ist zu besorgen, dass die in Satz 1 bezeichnete Mindestfrist zwischen dem für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge an Bord bestimmten Zeitpunkt und dem Beginn der Stimmabgabe in den Landbetrieben für eine fristgerechte Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs nicht ausreicht, so kann der Unternehmenswahlvorstand diese Mindestfrist auf höchstens fünf Wochen verlängern. Für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge im Seebetrieb gilt § 26 Abs. 3 Satz 1 entsprechend und § 98 Abs. 4 ist anzuwenden.
Änderungsverlauf
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26.08.2015 Ausfertigung
§ 100 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. August 2015 (BGBl. I 1443)
BGBl. 2015 I S. 1443
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